Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist dem Gewinn ein Achtel der aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen sowie der Leasingraten für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wieder hinzuzurechnen (Freibetrag 100.000 €). Streitig war, ob diese Regelung auf die Anmietung von Messeständen anzuwenden ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 29.1.2019, dass Aufwendungen für kurze und sporadische Anmietungen von Messeständen nicht hinzuzurechnen sind. In dem entschiedenen Fall fand die Messe alle drei Jahre statt. Bei der Messeteilnahme handelte es sich um eine reine Werbemaßnahme des Unternehmens. Nach Meinung des Gerichts erforderte es der Geschäftszweck des Unternehmens nicht, ständig an Messen teilzunehmen und einen Messestand andauernd für den Gebrauch des Unternehmens vorzuhalten. Die Nichtteilnahme an der Messe hätte die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens nicht maßgeblich beeinflusst.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen für einen Messestand hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab. Es ist zu prüfen, ob der gemietete Messestand dauerhaft für den Geschäftszweck des Unternehmens von Bedeutung ist. Falls dies bejaht werden kann, ist selbst eine nur stundenweise Anmietung gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde Revision eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen die Finanzverwaltung Mieten für einen Messestand hinzurechnet, sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.