Für gewerbesteuerliche Zwecke muss dem Gewinn grundsätzlich ein Teil der für die Benutzung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen gezahlten Mieten bzw. Pachten hinzugerechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind hier auch sog. Messekosten einzubeziehen.
Das Finanzgericht Münster entschied dagegen am 9.6.2020, dass Kosten für die Anmietung von Messestellplätzen nur dann in die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen einbezogen werden müssen, wenn die Teilnahme an der Messe für die Erfüllung des konkreten Geschäftsgegenstandes unabdingbar ist. Dies ist bei Produktionsunternehmen ohne eigenen Direktvertrieb regelmäßig nicht der Fall, sodass in diesen Fällen die Kosten bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nicht berücksichtigt werden müssen. Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
Unternehmen sollten ihre Gewerbesteuermessbescheide dahin gehend überprüfen, ob Messekosten in die Hinzurechnungen einbezogen wurden, und diese durch Einsprüche oder Änderungsanträge offen halten. Aufgrund der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde ist zu erwarten, dass entsprechende Anträge bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen werden.