Im Zuge der Förderung der Digitalisierung durch die Bundesregierung hat das Bundesfinanzministerium die steuerliche Nutzungsdauer für Computer und Software auf ein Jahr verkürzt.
Computerhardware und -software war bislang über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abzuschreiben, wenn die jeweiligen Kosten für die Anschaffung 800 EUR überstiegen. Am 26.2.2021 gab das Bundesfinanzministerium bekannt, dass steuerlich ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Dies gilt nicht nur für neu angeschaffte, sondern auch für bereits in früheren Jahren angeschaffte, aber noch nicht vollständig abgeschriebene Hard- bzw. Software. Vor 2021 angeschaffte Hard- und Software kann damit im Jahr 2021 vollständig abgeschrieben werden. Noch unklar ist hingegen, ob dies auch für in 2021 unterjährig angeschaffte Hard- und Software gilt oder ob diese zeitanteilig in den Jahren 2021 und 2022 abzuschreiben ist. Zwar hatte die Bundeskanzlerin zusammen mit den Ministerpräsidenten eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr beschlossen. Die Regelung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist jedoch nicht eindeutig und führt jetzt schon zu Diskussionen.
Die verkürzte Nutzungsdauer gilt für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen. Welche Vermögensgegenstände konkret begünstigt sind, hat das Bundesfinanzministerium sehr detailliert ausgeführt. Danach können sämtliche Eingabegeräte, übliche Computer und Ausgabegeräte einschließlich Monitoren und Druckern sowie sämtliche Software (also auch beispielsweise ERP-Software und Software für Warenwirtschaftssysteme) verkürzt abgeschrieben werden. Nicht begünstigt sind wohl Server.
Die Abschreibung von Hard- und Software unter Zugrundelegung der (Rest-)Nutzungsdauer von einem Jahr kann in der Praxis zu erheblichen Gewinnminderungen oder Verlusten führen. Vor Anwendung der neuen Regelung sollten daher steuerliche Auswirkungen, beispielsweise auch hinsichtlich der Nutzung entstehender steuerlicher Verluste (Verlustrücktrag oder -vortrag und der dabei relevanten sog. Mindestbesteuerung) geprüft werden.
Ob die Abschreibung von Hard- und Software auch in der Handelsbilanz unter Zugrundelegung der verkürzten Nutzungsdauer erfolgen darf oder gar erfolgen muss, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden, ist derzeit noch offen. Im Falle einer unterschiedlichen Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz sind in der Handelsbilanz latente Steuern zu passivieren.
Sobald die noch offenen Fragen geklärt sind, sollten Unternehmen, die von der Neuregelung Gebrauch machen möchten, kurzfristig entsprechende Anpassungen in ihrer Buchführungssoftware vornehmen.
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