Aufgrund der Corona-Krise haben viele Unternehmen Kurzarbeit vereinbart. Im Nachgang der Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit obliegt es dem Arbeitgeber, für seine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen. In diesem Zusammenhang muss die Höhe der individuellen Zahlungen vom Arbeitgeber berechnet werden. Fraglich ist, inwieweit aufgrund der anstehenden Osterfeiertage von den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen abgewichen werden muss.
Allgemeine Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Grundsätzlich wird die Höhe des Kurzarbeitergeldes nach dem sog. pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) berechnet. Es ist also die so genannte Nettoentgeltdifferenz zwischen dem im Normalfall erhaltenen Nettoentgelt (Soll-Entgelt) und dem aufgrund der Kurzarbeit tatsächlich erhaltenem Ist-Entgelt zu berechnen, wobei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Mehrarbeit unberücksichtigt bleiben. Das Kurzarbeitergeld wird bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen sodann für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind in Höhe von 67 % und für alle übrigen Arbeitnehmer in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz gewährt.
Sonderfall Feiertag
Wenn ein gesetzlicher Feiertag in den Zeitraum von Kurzarbeit fällt, finden abweichende Regelungen Anwendung. In diesem Fall gilt die Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EfZG) als „infolge des Feiertages“ ausgefallen, sodass die Regelungen zur Entgeltfortzahlung das Kurzarbeitergeld überlagern.
Dies hat für den Arbeitgeber zur Folge, dass er für Feiertage, die in den Zeitraum von Kurzarbeit fallen, keine Erstattung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit erhalten kann. Er ist gleichwohl zur Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung verpflichtet, wobei diese betreffend den Anteil der in Folge von Kurzarbeit reduzierten Arbeitszeit auf die Höhe des individuellen Kurzarbeitergeldes (67 % bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz) beschränkt ist. Darüber hinaus müssen – entgegen den derzeitigen Corona-bedingten Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld – auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnsteuer entrichtet werden.
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