Latente Steuern im handelsrechtlichen Konzernabschluss

Die Bilanzierung latenter Steuern ist häufig eine große Herausforderung. Auf Ebene des Jahresabschlusses besteht ein Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern, welches auch für den Konzernabschluss gilt. Dagegen sind sämtliche aus Konsolidierungsmaßnahmen resultierenden latenten Steuern auf Konzernebene ansatzpflichtig.

Des Weiteren können identische Sachverhalte im Einzelabschluss anders als im Konzernabschluss behandelt werden. Betroffen sind z. B. latente Steuern auf Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäftsoder Firmenwerts bei einem Asset Deal oder Share Deal. Diesbezüglich sieht der am 23.12.2019 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) veröffentlichte E-DRÄS 11 als wesentliche Veränderung vor, ein Wahlrecht zur Gleichbehandlung von Buchwertdifferenzen aus Asset Deals und Share Deals zu schaffen. Danach müssen auf derartige Differenzen keine latenten Steuern im Konzernabschluss gebildet werden. Dieses Wahlrecht soll auch für Buchwertdifferenzen bei Anwendung der Equity-Methode gelten.

Effekte aus der Währungsumrechnung des Eigenkapitals von ausländischen Tochtergesellschaften führen als sog. Outside Basis Differences nicht zu latenten Steuern. Gemäß dem Entwurf wird diese Sichtweise künftig auch auf die Währungsumrechnung des Eigenkapitals ausländischer Zweigniederlassungen und Betriebsstätten übertragen.

Außerdem enthält E-DRÄS 11 Regelungen zu Zwischenergebniseliminierungen, zur Behandlung neutraler Differenzen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu Angabepflichten im Anhang.

Der Entwurf sieht eine erstmalige Anwendung der geänderten Regelungen für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre vor. Eine frühere Anwendung wird jedoch empfohlen.

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