Meldepflicht für elektronische Kassen ab 1.1.2020

Für Unternehmen, die Bargeschäfte tätigen, ist eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung wichtig. Die Finanzverwaltung sieht in diesem Bereich besondere Risiken. Bereits Ende 2016 ist deshalb eine Reihe von Maßnahmen zur Reduktion von Manipulationsmöglichkeiten digitaler Aufzeichnungen in Kraft getreten.

 Auf Basis dieser Regelungen müssen Unternehmen ab dem 1.1.2020 die Anschaffung elektronischer Kassensysteme oder anderer elektronischer Aufzeichnungssysteme (z. B. elektronischer Verbundwaagen, Bestellsysteme, mit der Kasse verbundener APP-Systeme) an ihr zuständiges Finanzamt melden. Die Meldung muss Art und Anzahl der jeweils eingesetzten Systeme enthalten, ist nur mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich und hat innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu erfolgen.

Vor dem 1.1.2020 angeschaffte elektronische Kassen müssen bis zum 31.1.2020 gemeldet werden.

Die Kassensysteme müssen über zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, kurz TSE, verfügen. Können Kassen, die in den letzten zehn Jahren angeschafft wurden, bauartbedingt nicht mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen aufgerüstet werden, dürfen diese nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Die Nichtaufrüstbarkeit ist nachzuweisen, beispielsweise durch eine Bestätigung des Kassenherstellers. Eine Meldung an das Finanzamt ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Hinweis:

Zurzeit steht der amtlich vorgeschriebene Vordruck zur Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme noch nicht zur Verfügung. Betroffene Unternehmen müssen daher warten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.

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