Der Bundesfinanzhof hat am 18.12.2019 entschieden, dass Leistungen eines Vereins an eine Stadt umsatzsteuerbar sein können, wenn im Gegenzug Zahlungen von Zuschüssen durch die Stadt an den Verein erfolgen. Im Urteilsfall sollte ein Verein u. a. Aufgaben im Bereich des Stadtmarketings und der Touristik übernehmen. Dafür erhielt er Sachkosten- sowie Mietkostenzuschüsse. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lag ein Leistungsaustausch vor und die Zuschüsse waren als umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte zu qualifizieren.
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung kommt es nicht auf die ggf. übereinstimmende Ansicht der Parteien an, dass es sich bei den Zahlungen um steuerfreie Zuschüsse handelt. Auch die Bezeichnung als Zuschuss, die Höhe des Entgelts, etwaige Motive oder die Erfüllung des (gemeinnützigen) Satzungszwecks des Empfängers haben keine Relevanz. Vielmehr komme es auf die Vertragsgestaltung an und darauf, ob der Zuschuss ein Gegenwert für eine steuerbare Leistung an den Geldgeber ist oder im allgemeinen Interesse des Zuschussempfängers liegt.
Wir empfehlen, bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Zuschussgeber und -empfänger vor dem Hintergrund eines möglichen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs zu überprüfen.