Am 9.4.2020 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 coronabedingte Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu insgesamt 1.500 € steuerfrei gewähren können. Diese Maßnahme soll der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise dienen. Die Steuerfreiheit gilt für alle Arbeitnehmer, nicht nur für solche in systemrelevanten Berufen.
Die Unterstützungen können den Arbeitnehmern in Form von Barzuschüssen oder Sachzuwendungen gewährt werden. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und der Arbeitnehmer sie im Zusammenhang mit der Corona-Krise erhält. Der Arbeitgeber sollte den Anlass der Zahlung sorgfältig dokumentieren, um im Falle einer Steuerprüfung den Zusammenhang der Zahlung mit der Corona-Krise nachweisen zu können. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Die Prämie kann an alle Arbeitnehmer gezahlt werden, mit denen ein aktives Anstellungsverhältnis besteht, wie z. B. festangestellte Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, befristete Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Aushilfen, Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder.