Wird eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf oder der Fertigstellung veräußert, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Steuerfrei ist der Verkauf dann, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt wurde.
Alternativ bleibt der Verkauf einer Immobilie steuerfrei, wenn diese im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurde. Laut Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7.12.2018 ist es in diesen Fällen unschädlich, wenn die Wohnung im Jahr des Verkaufs und/oder im zweiten Jahr vor dem Verkauf wegen Leerstand oder Vermietung zeitweise nicht selbst bewohnt wird. Erforderlich ist lediglich ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre oder – anders gesagt – über mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahreswechsel erstreckt.
Die Finanzverwaltung hat das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg angefochten, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen die Finanzverwaltung ein privates Veräußerungsgeschäft besteuert, sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.