Im vergangenen Jahr ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in Kraft getreten. Dieses soll den Neubau von „bezahlbarem“ Mietwohnraum durch eine zusätzliche Sonderabschreibung attraktiver machen.
Danach können neben der normalen Gebäudeabschreibung von 2 % in den ersten vier Jahren jeweils zusätzlich bis zu 5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten (maximal jedoch von 2.000 € je Quadratmeter) abgeschrieben werden. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2026 erfolgen.
Das Bundesfinanzministerium hat am 7.7.2020 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung konkretisiert. Im Wesentlichen wurden folgende Aspekte geregelt:
- Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zwischen dem 31.8.2018 und dem 1.1.2022 erfolgt. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der zuständigen Behörde.
- Eine neue Wohnung kann nicht nur durch Neu-, sondern auch durch Aus- und Umbau entstehen.
- Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die für die Ermittlung der Baukostenobergrenze relevante Fläche kann entweder nach der Wohnflächenverordnung oder nach der Bruttogrundfläche gemäß DIN 277 berechnet werden. Dabei sind abweichend von der Wohnflächenverordnung auch Nebenräume wie Kellerräume, Waschküchen, Trockenräume usw. einzubeziehen.
- Die Wohnung muss nach der Anschaffung bzw. Herstellung für zehn Jahre entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet werden. Beträgt das Entgelt weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Sonderabschreibung kann in dem Fall nur für den Teil der entgeltlichen Nutzungsüberlassung geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die Wohnung nicht der nur vorübergehenden Beherbergung von Personen dienen darf (wie z. B. bei Ferienwohnungen).