In den vergangenen Wochen zeigte sich ein großes Engagement vieler Menschen und Unternehmen, denjenigen zu helfen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Am 9.4.2020 hat das Bundesfinanzministerium deshalb folgende für die Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 geltenden steuerlichen Erleichterungen bekannt gegeben:
- Zum Nachweis geleisteter Spenden an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. an Städte, Gemeinden, Kirchen, Krankenhäuser) oder an Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z. B. an das Deutsche Rote Kreuz, die Caritas) und deren Mitgliedsorganisationen reicht ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck beim Online-Banking.
- Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen für von der Corona-Krise Betroffene durch gemeinnützige Vereine und Körperschaften werden als steuerbegünstigt anerkannt und gefährden nicht deren Gemeinnützigkeit. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Maßnahmen nicht zu den satzungsmäßigen Zwecken der Institutionen gehören. ¡ Sponsoringmaßnahmen zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Gleiches kann für Zuwendungen an unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen gelten.
- Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Gehalts, damit der Arbeitgeber diesen Betrag auf ein Spendenkonto überweist, ist dieser Betrag (lohn-) steuerfrei (sog. Arbeitslohnspende), allerdings sozialversicherungspflichtig. Ein Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig.
- Aufsichtsratsmitglieder, die auf ihre Vergütung verzichten, müssen diese ebenfalls nicht besteuern. Die Gesellschaft hat jedoch unverändert die Hälfte der Vergütung bei ihrer steuerlichen Einkommensermittlung hinzuzurechnen.