Das aktuelle Beschlusspapier der Regierungskoalition enthält neben einem Programm für Überbrückungshilfen, verbesserten Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung auch steuerliche Verbesserungen wie folgt:
- erhöhter Verlustvortrag,
- degressive AfA und
- eine erhöhte Bemessungsgrundlage für die steuerlichen Forschungszulage.
Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz
Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz Corona-Steuerhilfegesetz) enthält zahlreiche steuerliche Maßnahmen, die eine Entlastung für Corona-betroffene Unternehmen und Arbeitnehmer vorsehen. Insbesondere die Gastronomiebranche soll zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise Unterstützung erhalten. Aber auch Eltern werden durch das geplante Gesetz unterstützt.
Auch wenn dieser Punkt zunächst nicht neu erscheint, so konnte der Finanzausschuss in der Bundestags-Sitzung erreichen, dass es nunmehr für diese Zahlung eine gesetzliche Regelung geben soll. § 3 Nr. 11a EstG soll zukünftig eine entsprechende gesetzliche Grundlage bieten. Bisher war rechtliche Grundlage für die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung in Höhe von 1.500 EUR an Arbeitnehmer ein Erlass des BMF vom 09.04.2020.
Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % abgesenkt werden. Was bereits durch die Presse ging und in der Gastronomie sowohl für Zustimmung als auch Unmut sorgte (die Steuersenkung gilt nicht für Getränke und ist befristet) soll nunmehr durch das Corona-Steuerhilfegesetz geregelt werden.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt sollen steuerfrei gestellt werden nach § 3 Nr 28a EstG. Die Befreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume gezahlt werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.
Das Gesetz sieht eine (rückwirkende) Verlängerung der Verdienstausfallentschädigung wegen notwendiger Kinderbetreuung aufgrund der Kita- und Schulschließungen während der Corona-Krise auf 10 Wochen (bisher 6 Wochen) vor. Für Alleinerziehende soll die Frist auf bis zu 20 Wochen verlängert worden. § 56 Abs. 1a und Abs. 2 IfSG sollen die entsprechenden Regelungen enthalten.
Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft sollen auf 12 Monate (statt bisher 8) verlängert werden.
Die bisherige Frist zur Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll verlängert werden. Die EU-Kommission hatte ebenfalls Mitte Mai bereits einen entsprechenden Vorschlag hierzu veröffentlicht.
Eckpunktepapier des Konjunkturpacket (03.06.2020)
Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von HLB Stückmann und HLB Schumacher erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://www.stueckmann.de und https://www.hlb-schumacher.de