Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder ein verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufendes betriebliches E-Bike zur privaten Nutzung, ist dies seit 2019 steuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Im Falle einer Gehaltsumwandlung ist der Vorteil aus der Privatnutzung (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) grundsätzlich mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Werden in diesen Fällen betriebliche Räder/E-Bikes erstmalig im Zeitraum von 2019 bis 2030 an einen Arbeitnehmer überlassen, reduziert sich der Wert für die Privatnutzung. Am 9.1.2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass in diesen Fällen für 2019 nur die Hälfte und ab 2020 nur noch ein Viertel der Bruttopreisempfehlung nach der 1 %-Regelung zu versteuern ist.