Bis zum Jahr 2013 mussten Bauträger die Umsatzsteuer für die Bauleistungen, die von Handwerkern und Bauunternehmern an den Bauträger erbracht wurden, im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens an das Finanzamt abführen. Dann wurde diese Rechtslage vom Bundesfinanzhof verworfen. Steuerschuldner seien vielmehr die bauleistenden Unternehmer. Damit entschied der Bundesfinanzhof gegen die bis dahin geltende Verwaltungsauffassung.
Durch die vorstehend genannte Rechtsänderung konnten die Bauträger eine Erstattung der im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Zahlung an den bauleistenden Unternehmer einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer fordern. Die Finanzverwaltung nahm solche Erstattungen aber nur vor, wenn entweder der Bauträger nachträglich die Umsatzsteuer an den bauleistenden Unternehmer zahlte oder wenn der bauleistenden Unternehmer dem Finanzamt seine durch die Rechtsänderung entstandene Umsatzsteuerforderung gegen den Bauträger abtrat.
Am 27.9.2018 entschied der Bundesfinanzhof, dass diese Einschränkung der Finanzverwaltung rechtswidrig ist. Danach muss die Finanzverwaltung den Bauträgern die Umsatzsteuer jetzt unabhängig davon erstatten, ob dieser die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer zahlt oder das Finanzamt eine Aufrechnungsmöglichkeit aufgrund der Forderungsabtretung hat.
Es bleibt zu hoffen, dass die bisher strittige Umsatzsteuerpflicht für Bauträger und die damit verbundene beschränkte Erstattungspflicht durch die Finanzverwaltung nun endlich geklärt wurde. Bauträger sollten deshalb auf die Erstattung der Umsatzsteuer drängen.