Ab dem 1.7.2021 gelten weitreichende umsatzsteuerliche Neuregelungen beim grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit Privatkunden und anderen Nichtunternehmern. Die Besteuerung innergemeinschaftlicher Versendungslieferungen an Nichtunternehmer erfolgt künftig in dem Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat (sog. Bestimmungslandprinzip). Voraussetzung ist das Überschreiten einer Umsatzschwelle für Versendungen ins europäische Ausland in Höhe von insgesamt 10.000 € im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem betreffenden Land zu vermeiden, können deutsche Unternehmen entsprechende Lieferungen im sog. One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erklären. Bei Unterschreitung der Umsatzschwelle von 10.000 € gelten die Lieferungen mit der Übergabe an den Frachtführer als ausgeführt, wodurch solche Lieferungen eines deutschen Unternehmers regelmäßig im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind.
Auch Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern sind künftig unter bestimmten Voraussetzungen im Bestimmungsland zu besteuern. Die Umsatzsteuer für sog. Fernverkäufe aus Nicht-EU-Staaten mit einem Sachwert der einzelnen Sendung bis 150 € kann im neuen ImportOne-Stop-Shop-Verfahren entrichtet werden. Die Einfuhr der Ware ist dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Eine Anmeldung zum One-Stop-Shop- bzw. Import-One-Stop-Shop-Verfahren ist seit dem 1.4.2021 möglich.
Auch für Betreiber von Online-Marktplätzen gibt es erhebliche Änderungen. Sie werden in bestimmten Fällen umsatzsteuerlich so behandelt, als hätten sie selbst die Gegenstände vom Lieferanten erworben und an den Endkunden geliefert (sog. fiktives Reihengeschäft). Außerdem gelten für sie neue Aufzeichnungspflichten.
Das Bundesfinanzministerium hat am 1.4.2021 und am 20.4.2021 umfassende Verwaltungsanweisungen hierzu erlassen und viele Praxisfragen geklärt. Für die Anwendung der neuen Aufzeichnungspflichten für Marktplatzbetreiber gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 15.8.2021.