Am 13.6.2019 entschied der Europäische Gerichtshof im Fall eines niederländischen Aufsichtsrats, dass die Aufsichtsratsvergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die von den Mitgliedern des Aufsichtsrats selbstständig ausgeübt werden, können zu steuerbaren Leistungen führen. Eine solche liegt vor, wenn die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt wird. Ein Aufsichtsratsmitglied übt seine Tätigkeiten aber weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung aus und trägt auch nicht die Verantwortung und das mit der Ausübung der Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko. Vielmehr wird das einzelne Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter der Verantwortung des gesamten Aufsichtsrats tätig, ohne ein wirtschaftliches Risiko für die eigene Tätigkeit zu tragen. Dementsprechend unterliegt die Aufsichtsratsvergütung nicht der Umsatzsteuer.
Dagegen gelten Aufsichtsratsmitglieder in Deutschland nach derzeit eindeutiger Auffassung der Finanzverwaltung als selbstständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Da Aufgaben und Befugnisse von Aufsichtsräten in Deutschland mit denen in den Niederlanden vergleichbar sind, sollte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch für Aufsichtsräte in Deutschland gelten. Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung hiermit umgehen wird.
Für die Vergangenheit besteht Vertrauensschutz. Dennoch sollten Umsatzsteuerbescheide, in denen die Tätigkeit der Aufsichtsräte als selbstständig und damit umsatzsteuerpflichtig eingestuft wurde, bei Bedarf durch Einspruch offengehalten werden.
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