Am 4.5.2023 hat der Europäische Gerichtshof ein wegweisendes Urteil zur Vermietung von Gebäuden einschließlich Betriebsvorrichtungen gefällt. Es stellt klar, dass in bestimmten Fällen der Grundsatz der einheitlichen Leistung dem Aufteilungsgebot vorgeht. Damit widerspricht der Europäische Gerichtshof der aktuellen Auf fassung der Finanzverwaltung.
Am 4.5.2023 entschied der Europäische Gerichtshof, dass in bestimmten Fällen der Grundsatz der einheitlichen Leistung dem Aufteilungsgebot vorgeht.
Im Urteilsfall hatte der Vermieter ein Gebäude samt Betriebsvorrichtungen gegen ein einheitliches Entgelt vermietet. Dabei ging der Vermieter von einer einheitlichen, steuerfreien Leistung aus, während die Finanzverwaltung eine Aufteilung der Leistungen in die Vermietung des Gebäudes (umsatzsteuerfrei) und die Vermietung der Betriebsvorrichtungen (umsatzsteuerpflichtig) verlangte.
Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten des Vermieters und stellte fest, dass die Vermietung eines Gebäudes einschließlich der Betriebsvorrichtungen grundsätzlich als einheitliche Leistung anzusehen ist. In diesem Zusammenhang wurden einige Kriterien genannt, die für die Bestimmung einer einheitlichen Leistung maßgeblich sind:
1. Die Vermietung des Gebäudes und der Betriebsvorrichtungen stehen regelmäßig in einem engen wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhang. Die Betriebsvorrichtungen sind ein integraler Bestandteil des Gebäudes und dienen in erster Linie der gewerblichen Nutzung des Gebäudes.
2. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
3. Maßgeblich ist auch die Sicht des durchschnittlichen Kunden, der in der Regel davon ausgeht, dass Gebäude und Betriebsvorrichtungen als eine einheitliche, zusammenhängende Leistung angeboten werden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Gebäuden einschließlich der Betriebsvorrichtungen. Da es sich um eine einheitliche Leistung handelt, unterliegt die gesamte Vermietung einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Behandlung und ist nicht getrennt zu betrachten.
PRAXISTIPP: Aufgrund der eindeutigen Aussagen des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang der einheitlichen Leistung ist zu prüfen, ob es sich bei der Vermietung von Betriebsvorrichtungen um eine schicksalsgleiche Nebenleistung zur Vermietungsleistung handelt. Sollte dies der Fall sein, könnte der Vorsteuerabzug aus den dazugehörigen Eingangsleistungen gefährdet sein.