Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Einrichtungen und Vereine, die im Zuge der am 28.10.2020 verabschiedeten Corona-Maßnahmen von der erneuten temporären Schließung betroffen sind, mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“). Auch indirekt Betroffene, d. h. Unternehmen, die regelmäßig und nachweislich 80 % ihrer Umsätze mit betroffenen Unternehmen erzielen, sind förderberechtigt.
Die Agentur für Arbeit hat die Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld dahingehend aktualisiert, dass im Jahr 2021 Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangigeingebracht werden müssen. Dies gilt auch für übertragbaren Resturlaub aus dem Jahr 2020. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen aber vor.
Grundsätzlich müssen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung eines Arbeitsausfalles und damit von Kurzarbeit vorrangig eingebracht werden. Im Rahmen der Corona-Pandemie hatte die Agentur für Arbeit hierauf zunächst befristet bis zum 31.12.2020 verzichtet. Im Dezember 2020 stellte sich dann für viele Unternehmen die Frage, wie mit Resturlaub und neuen Urlaubsansprüchen im Jahr 2021 umgegangen werden muss. Die BA schwieg sich hierzu bedauerlicherweise lange aus und sorgte so für große Rechtsunsicherheit. Am 23.12.2020 wurden nun jedoch die fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld aktualisiert und klargestellt, dass ab dem 01.01.2021 nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern ist. Resturlaub aus 2020 musste dementsprechend bei Nichtübertragbarkeit in das neue Jahr zur Vermeidung von Kurzarbeit bis Ende 2020 eingesetzt werden, bei Übertragbarkeit muss dies in 2021 geschehen. Wird Urlaub entgegen der Vorgaben nicht vor der Kurzarbeit eingebracht, entfällt für Arbeitgeber der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Begründet wird die Nichtverlängerung damit, dass aufgrund der Schaffung eines Verdienstausfallersatzes in § 56 Abs. 1a IfSG für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen bis Ende März 2021 eine Verlängerung der bisherigen Sonderregelung derzeit nicht erforderlich sei. Möglicherweise kann sich die Rechtslage daher ab April 2021 erneut ändern, falls die Entschädigungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht verlängert werden sollte.
Praxis Hinweis:
Unternehmen, die auch in 2021 von Kurzarbeit betroffen sind, sollten Ihre Arbeitnehmer daher unverzüglich – sofern dies noch nicht geschehen ist – dazu auffordern, den gesamten Jahresurlaub für das Jahr 2021 (einschließlich möglichen Resturlaubes aus 2020) kurzfristig zu planen und einzureichen, damit dieser nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eingebracht werden muss. Geschieht dies nicht, droht Arbeitgebern der teilweise Verlust des Kurzarbeitergeldanspruches. Befindet sich der Arbeitnehmer aktuell bereits in Kurzarbeit, ist umso mehr Eile geboten.
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