Manche Arbeitnehmer haben auf ihrem Privatwagen Werbung ihres Arbeitgebers angebracht, z. B. in Form von Aufklebern oder auf Kennzeichenhaltern. Fraglich ist, ob eine hierfür vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung steuerpflichtiger Arbeitslohn oder aber eine sog. sonstige Leistung ist. Letztere wäre bis zu einer Höhe von 256 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Hierzu hat das Finanzgericht Münster am 3.12.2019 entschieden, dass es sich nur dann um eine sonstige Leistung und damit nicht um Arbeitslohn handelt, wenn die Förderung des Werbezwecks vertraglich sichergestellt wird. Zu diesem Zweck sind die bei Fahrzeugwerbung üblichen Bedingungen zu vereinbaren, wie beispielsweise das Fahren in einer Großstadt, ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs, eine Mindestfahrleistung oder das gut sichtbare Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort. Außerdem muss die Höhe der Vergütung nach der Größe und Platzierung der Werbeaufschrift gestaffelt sein und die Vertragslaufzeit sollte nicht von dem Arbeitsverhältnis abhängen.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen die Zahlungen für die Fahrzeugwerbung als Arbeitslohn eingestuft wurden, sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden. Künftige Vereinbarungen über Fahrzeugwerbung sollten die vom Finanzgericht Münster genannten Voraussetzungen erfüllen.